AGB und Nutzungsbedingungen
der Filemanager SaaS-Variante

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen

§1 Regelungsgegenstand

1) Gegenstand dieses Vertrages ist die zeitlich begrenzte Überlassung der Nutzungsmöglichkeit des technischen Systems "doubleSlash Business Filemanager" über öffentliche Datennetze gegen Entgelt.
Bei dem doubleSlash Business Filemanager handelt es sich um eine unternehmensorientierte Datei-Synchronisations- und Austauschplattform mit einem individuell anpassungsfähigen Frontend, erweiterbaren Funktionen und voller Flexibilität in Nutzung und Betrieb.

2) Das "technische System" besteht aus der Applikation, Datenbanken und IT-Infrastruktur, wie Rechnern und Speichermedien, die von der Firma "doubleSlash" oder einem von ihr beauftragten Subunternehmer betrieben werden. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

3) Die Leistungen und Angebote der 'doubleSlash' richten sich ausschließlich an Unternehmer i. S. d. § 14 BGB.

§2 Leistungsbeschreibung, Abwehrklausel und Definitionen

1)    Leistungsbeschreibung: Diese findet sich unter der URL www.business-filemanager.de.

2)    Abwehrklausel

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der "doubleSlash" gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

3)    Definitionen

a)    "Daten" sind Daten, die der "Kunde" mit dem "technischen System" speichert.
b)    "Dritter" ist jeder andere, dem durch 'doubleSlash' keine Rechte zur Nutzung des "technischen Systems" überlassen wurden.
c)    "Dokumentation" ist die Bedienungsanleitung für das "technische System". Diese wird dem Kunden ebenso wie das "Technische System" auf dem Server der 'doubleSlash' online stets in aktueller Version zur Verfügung gestellt.
d)    Einzelvertrag: Der einzelne Vertrag, auch Auftrag oder Einzelauftrag genannt.
e)    "Kunde" ist der jeweiligen Nutzer des "technischen Systems", der entweder seinen Angestellten oder seinen berechtigten Mitarbeitern das "technische System" zum Gebrauch überlassen darf.
f)     "Knotenpunkt" ist der Übergabepunkt von dem jeweiligen Rechenzentrum in Datennetze, die rechtlich nicht der 'doubleSlash' zuzuordnen sind, wie insbesondere dem Internet.
g)    "TECHNISCHES SYSTEM" ist das technische System, welches dem Kunden zeitlich begrenzt überlassen wird.  Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung die stets aktuell auf unserer Website www.business-filemanager.de zu finden ist.
h)    "Verfügbarkeit" bedeutet die Verfügbarkeit des "technischen Systems" am "Knotenpunkt", skaliert auf die laufende Verfügbarkeit pro Monat, abzüglich der vereinbarten Unterbrechungen wie insbesondere der "Wartungsfenster".
i)     "Gängige Browser" sind die jeweils aktuellen Versionen handelsüblicher Browser (Mozilla, Firefox, Safari, Chrome, Opera, Internet Explorer)

§3 Sonderregelungen für den Testzugang für das System „doubleSlash Business Filemanager“

1)    Für die kostenfreie Überlassung des „technischen Systems“ ‚doubleSlash Business Filemanager‘ gelten die nachfolgenden Regelungen der §§ 8 bis 10 nicht.

2)    Anstelle dessen gelten hinsichtlich der Haftung die gesetzlichen Regelungen der Leihe. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen. Dem Kunden obliegt die eigenständige Datensicherung der „Daten“, die er in dem technischen System speichert.

3)    Der Zweck der Überlassung des „technischen Systems“ während der Testphase besteht darin, daß sich der Kunde von der Qualität des technischen Systems überzeugen kann. Das „technische System“ darf ausdrücklich nicht für gewerbliche Zwecke verwendet und/oder Dritten für gewerbliche Zwecke überlassen werden.

4)    Die Dauer der Überlassung des „technischen Systems“ ergibt sich aus dem jeweiligen „Einzelvertrag“ und kann von der "doubleSlash" jederzeit verlängert werden oder im Falle des Verdachts des Mißbrauchs auch ad hoc widerrufen werden.

§4 Vermietung des doubleSlash Business Filemanagers

1)    "doubleSlash" vermietet an den Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages das mit dem Einzelvertrag bezeichnete „technische System“ "doubleSlash Business Filemanager" in der jeweils von der ‘doubleSlash’ zur Verfügung gestellten Version. ‘doubleSlash’ schuldet nur die Überlassung der sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Funktionen und Eigenschaften des „technischen Systems“ und die Anpassung dieses Systems an den jeweiligen Stand der Technik. Nicht geschuldet wird die Herstellung des „technischen Systems“ an die Bedürfnisse des Kunden.

2)    Die „Dokumentation“ für das „Technische System“ ist online innerhalb des Helpcenters auf der Website  www.business-filemanager.de abrufbar. Sofern sich die Bedienung des „Technischen Systems“ ändert, stellt ‘doubleSlash’ dem Kunden eine aktualisierte Dokumentation online zur Verfügung.

3)    Das „technische System“ wird zu folgendem vertragsgemäßen Gebrauch überlassen: Der Kunde darf mittels des „technischen Systems“ eigene Daten verarbeiten Er ist mit Zustimmung der "doubleSlash" berechtigt, Dritten Rechte an dem „technischen System“ zur Untervermietung oder zur weiteren Unterlizensierung einzuräumen.

4)    Der Funktionsumfang des „technischen Systems“ ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Das „technische System“ ist mit jedem gängigen, dem Stand der Technik entsprechenden Browser zugänglich.

5)    Die „Software“ mittels derer das „technische System“ betrieben wird, wird für die Laufzeit des Vertragsverhältnisses laufend aktualisiert und fortentwickelt. Der Zugriff auf das „Technische System“ wird nur mittels der jeweils freigegebenen Browsertypen und Browserversionen gewährleistet. Bei anderen Typen oder nicht freigegebenen Releases kann es zu technischen Funktionsstörungen kommen, die möglicherweise nicht von der "doubleSlash" zu vertreten sind.

§5 „Verfügbarkeiten“, Sicherungs- und „Wartungsfenster“

1)    Sofern vereinbart, gelten für den SLA die optionalen Regelungen der Anlage SLA. Das „Service Level Agreement“ ist eine Konkretisierung für die Fehlerreaktionszeiten.

2)    Für die „Verfügbarkeiten“, Sicherungs- und „Wartungsfenster“ des „technischen Systems“ gelten die Regelungen aus Anlage A1. Die „Verfügbarkeit“ des vermieteten „technischen Systems“ besteht nicht bei Ausfallzeiten durch Wartung sowie Zeiten, in denen das „technische System“ aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich der "doubleSlash" liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter durch Virenangriffe etc.), über das Internet nicht zu erreichen ist. Sofern für "doubleSlash" absehbar ist, dass Ausfallzeiten für Wartung länger als drei Stunden dauern, wird "doubleSlash" dies dem Kunden mindestens drei Tage vor Beginn der jeweiligen Arbeiten mitteilen. Die „Verfügbarkeit“ bezieht sich immer auf monatliche Werte, sofern zwischen den Parteien im Einzelnen nichts Abweichendes festgelegt ist.

§6 Pflichten des Kunden

1)    Die im Einzelvertrag und seinen Anlagen genannten Pflichten sind Hauptleistungspflichten. Sofern der Kunde diese Pflichten nicht vertragsgemäß erfüllt, ist "doubleSlash" nicht zur Leistungserbringung verpflichtet und kann nach vorheriger Abmahnung die fristlose Kündigung des Vertrages erklären. "doubleSlash" gerät nicht in Verzug, solange der Kunde die ihm obliegenden Leistungen nicht erbringt.

2)    Sollte es bei der Nutzung des „technischen Systems“ zu Störungen kommen, so wird der Kunde "doubleSlash" von diesen Störungen unverzüglich in Kenntnis setzen. In jedem Fall muss eine Störungsmitteilung des Kunden folgende Informationen beinhalten:

•    Kundenname,
•    Aktueller Ansprechpartner und Erreichbarkeit
•    Leistungsort (Straße, Nummer, PLZ, Ort),
•    Beschreibung der Störung (sporadisch oder permanent),
•    Leistungsbeeinträchtigung (genauer: „Was können wir sagen?“).

3)    Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich „Daten“ unter Nutzung und Anerkennung der gemäß des Internetprotokolls TCP/IP verabschiedeten Standards zu übermitteln. Er darf ausschließlich die standardmäßig anerkannten oder durch "doubleSlash"  vorgegebenen Schnittstellen und Browser nutzen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung.

4)    Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten und sicher vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte aufzubewahren, so dass ein Missbrauch der Daten durch Dritte unmöglich ist. Das persönliche Passwort ist mindestens einmal pro Jahr zu ändern. Dritte, die das „technische System“ mit den Zugangsdaten des Kunden mit dessen Wissen und Wollen nutzen, sind hierzu nicht befugt. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist er zur Unterlassung des weiteren Verstoßes, zum Ersatz des der "doubleSlash" entstandenen und noch entstehenden Schadens sowie zur Freihaltung und Freistellung der "doubleSlash" von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden, verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, "doubleSlash" von Rechtsverteidigungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten etc.) vollständig freizustellen. Sonstige Ansprüche der "doubleSlash", insbesondere zur Sperrung der Inhalte und zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.

§7 Vorübergehende Sperrung, Vorbehalt

1)    "doubleSlash" ist berechtigt, den Zugang des Kunden zu dem „technischen System“ vorübergehend zu unterbrechen, falls ein hinreichender Verdacht dahingehend besteht, dass der Kunde rechtswidrige Inhalte in dem von "doubleSlash" überlassenen „technischen System“ speichert oder mit diesen verbreitet.

2)    Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist und/oder eine gerichtliche und/oder behördliche Entscheidung vorliegt.

§8 Vergütung

1)    Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Einzelvertrag. Die genannten Beträge sind Nettobeträge.

2)    Die Kosten für die Beistellungen durch den Kunden, wie insbesondere die Anbindung des Kunden an Datennetze durch (z.B. Deutsche Telekom AG oder andere Carrier) sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.

3)    Laufende Kosten gelten ab dem Moment der Abrufbarkeit des „technischen Systems“.

4)    "doubleSlash" behält sich die Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegenüber dem Kunden im Falle von Zahlungsrückständen aus demselben Vertragsverhältnis vor. Dem Kunden wird ein entsprechender Warnhinweis in dem „technischen System“ erteilt, wenn sich "doubleSlash" die Nutzbarkeit des „technischen Systems“ vorbehält und von der Zahlung der offenen Posten abhängig macht. Alternativ kann der Kunde im Falle von Zahlungsrückständen auch telefonisch und/oder postalisch auf die Abschaltung des „technischen System“ im Falle des Nichtbezahlens offener Posten hingewiesen werden.

5)   "doubleSlash" ist berechtigt, die Entgelthöhe unter der Bedingung zu ändern, dass sie dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich mitteilt. Dem Kunden steht hierdurch ein sofortiges Kündigungsrecht zu, welches zum Zeitpunkt der Preisänderung wirksam wird. Hierauf hat "doubleSlash"  ausdrücklich in der Mitteilung hinzuweisen. Macht der Kunde hiervon nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung Gebrauch, so gilt die Änderung als genehmigt.

6)    Der Kunde ist außerdem verpflichtet, das Nutzungsentgelt zu zahlen, das durch die befugte oder unbefugte Nutzung des Zugangs durch Dritte zu dem „technischen System“ entstanden ist, es sei denn, er hat die Nutzung nicht zu vertreten. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.

§9 Gewährleistung

1)    Die Regelungen für die Abrufbarkeit (an dem Ort, an dem der Kunde versucht, über das Internet Zugang zu dem technischen System zu erlangen) richten sich nach dem Dienstvertragsrecht. Eine Gewährleistung dafür, dass das „technische System“ jederzeit am Sitz des Kunden oder anderen Orten abrufbar ist, wird mithin nicht übernommen.

2)    Für die innere „Verfügbarkeit“, d.h. die Abrufbarkeit des „technischen Systems“ am „Knotenpunkt“ des Rechenzentrums, in dem das „technische System“  betrieben wird, übernimmt die "doubleSlash" die Gewährleistung nach den nachfolgende Regelungen:

a)    Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl der "doubleSlash" zunächst durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
b)    Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der ‘doubleSlash’  ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von der "doubleSlash"  verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
c)    Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 69d UrhG nicht erfüllt sind. Die Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen verjähren spätestens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses.
d)    Der Kunde ist verpflichtet, "doubleSlash" Mängel des „technischen Systems“ unverzüglich zu melden (§ 536c BGB). Er wird hierbei die Hinweise des Anbieters zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an den Anbieter weiterleiten.
e)    Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde das Bestehen eines Mangels des „technischen Systems“ Kenntnis hatte oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des Mangels hätte Kenntnis erlangen und melden müssen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Kunde wegen des Mangels Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend machen will, und/oder in den Fällen in denen der Kunde geltend machen will, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich und/ oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist.

§10 Haftung

1)    Die Haftung für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche wird der Höhe nach auf denjenigen Umfang beschränkt, der dem Risikoumfang entsprach, der für den Kunden bei der Eingehung des jeweiligen Einzelvertrags bestand und der der ‚doubleSlash‘ erkennbar war.

2)    Die Ansprüche verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde das Bestehen eines Mangels gemeldet hat oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des Mangels hätte Kenntnis erlangen und melden müssen. Diese Verjährungsfristen gelten nicht in den Fällen, in denen der Kunde wegen des Mangels Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend gemacht wird, und/oder in den Fällen in denen der Kunde geltend machen will, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich und/oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist.

§11 Höhere Gewalt

1)    Wird die "doubleSlash" an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Verfügungstellung der Nutzungsmöglichkeit des „technischen Systems“ durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die sie trotz der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. bei Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Virenangriffe oder Hackerangriffe, Streik oder Aussperrung, sei es, dass diese Umstände im Bereich der "doubleSlash" oder im Bereich ihrer Subunternehmer eintreten, verlängert sich, wenn die Leistung nicht endgültig unmöglich wird, die Frist für die Erbringung der Leistung in angemessenem Umfang, maximal aber um die Zeitspanne von zwei Wochen. Ist eine Leistung auch nach Ablauf der vorgenannten Frist wegen desselben ununterbrochen andauernden Ereignisses höherer Gewalt ausgeschlossen, so gilt dieses als unmöglich.

2)    Wird durch die oben genannten Umstände die Leistung länger als zwei Wochen unmöglich, so wird "doubleSlash" von ihren Leistungsverpflichtungen befreit. Das Recht des Kunden, den Vertrag zu kündigen/vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm anderenfalls unzumutbare Nachteile entstehen, bleibt unberührt.

§12 Rechteeinräumung an Werken des Kunden

Der Kunde gewährt der ‘doubleSlash’ das zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, vom Kunden mit den „Daten“ überlassene Inhalte (Texte, Bilder, Daten, Datenbanken etc.) die gewerblichen Schutzrechten unterliegen (Urheberrecht, Markenrecht etc.) zu Zwecken dieses Vertrages auf einer ausreichenden Anzahl von Backup-Kopien zu Zwecken der Datensicherung zu vervielfältigen und in dem Rahmen, der zur Erfüllung des Vertragszwecks unerlässlich ist, zu vervielfältigen und Mitgliedern der Öffentlichkeit über drahtlose oder drahtgebundene Datennetze zur Verfügung zu stellen.

§13 Lizenzbestimmungen für „Technisches System“

1)    Der Kunde erhält unter der Bedingung der vollständigen und vorbehaltlosen Zahlung des im Einzelvertrag jeweils genannten Betrags das Recht, auf das „Technische System“ zuzugreifen und es nutzen zu können. Das Recht wird zeitlich beschränkt für die Dauer des jeweiligen „Einzelvertrags“ übertragen. Die Anzahl der jeweils simultanen Zugriffs- und Nutzungsberechtigungen wie auch das zur Verfügung gestellte Speichervolumen ergibt sich aus dem jeweiligen „Einzelvertrag“.

2)    Der Kunde erhält im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrags das nicht ausschließliche Recht, das ihm überlassene „Technische System“ zur bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu nutzen. „Dritten“ darf der Zugang zu dem „Technischen System“ nur mit ausdrücklicher Zustimmung der ‘doubleSlash’ zur gewerblichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Die Weitervermietung des „Technischen Systems“ ist untersagt.

3)    Gegenstand dieser Regelungen ist das im jeweiligen Einzelvertrag bezeichnete „Technische System“ in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version. Diese Regelungen gelten für sämtliche Versionen des „Technischen Systems“, einschließlich Vollversionen, Upgrades und Updates.

§14 Vertragsdauer und Kündigung

1)    Beginn und Dauer des Vertrags sowie die Regelung ordentlicher Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

2)    Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für "doubleSlash"  insbesondere in jedem Fall vor, in dem

a)    der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung des „technischen Systems“ im Verzug ist, oder der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, welcher der Vergütung für zwei Monate entspricht;

b)    der Kunde zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden darf "doubleSlash"  jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, kündigen;

c)    der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung der vertraglichen Leistungen der "doubleSlash" das Recht zu beachten und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch die "doubleSlash" nicht unverzüglich abstellt.

§15 Datenschutz

1)    Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass "doubleSlash"  auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen die erforderlichen Daten erhebt, verarbeitet und nutzt.

2)    Für die Vertragsabwicklung darf "doubleSlash" die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten (Bestandsdaten) erheben, verarbeiten und nutzen. Hierzu gehören Name, Anschrift und Telefonnummer des Kunden oder seiner Endkunden, außerdem seine für die Teilnahme am Lastschriftverfahren notwendigen Kontoangaben.

3)    Der Kunde hat jederzeit das Recht, Auskunft über Umfang und Inhalt der von ihm gespeicherten, personenbezogenen Daten zu erhalten.

4)    Der Kunde hat die Verpflichtung selbst sicherzustellen, daß personenbezogene Daten von anderen Personen nur mit deren Zustimmung in dem „technischen System“ gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Sollten solche Personen Ansprüche gegen die ‘doubleSlash’ geltend machen, verpflichtet der Kunde sich dazu, die „doubleslash“ von jeglichen Ansprüchen freizuhalten, die sich aus einer rechtlichen Inanspruchnahme der Dritten gegen "doubleSlash" ergeben.

§16 Geheimhaltung

1)    Die Vertragsbeziehung der Parteien gründet auf wechselseitigem Vertrauen. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, dass sie während der Laufzeit dieses Vertrages und zwei Jahre danach alle Informationen, Dokumente und Daten, die ihnen von der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden, bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind und die als „geheim“ gekennzeichnet oder deklariert sind („vertrauliche Informationen“), als ihnen anvertraute Betriebsgeheimnisse zu behandeln und sie nicht an Dritte weitergeben oder zu verwerten. Dies gilt nicht, solange und soweit diese Informationen, Dokumente und Daten

a)    den Parteien bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder
b)    allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies eine der Parteien zu vertreten hat, oder
c)    einer der Parteien von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder von dem überlassenen Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind, oder
d)    nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung offen gelegt werden müssen, wenn der offenlegenden Partei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang der Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird.

2)    Auf Verlangen werden beide Parteien bei Beendigung der Zusammenarbeit alle vertraulichen Informationen unwiederbringlich löschen oder an die jeweils andere Vertragspartei zurückgeben. Auf Anfrage einer Vertragspartei ist die Löschung schriftlich zu bestätigen. Die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zur Geheimhaltung und Datenschutz bleiben auch nach Beendigung dieses Rahmenvertrages oder der vollständigen Abwicklung des Vertrags bestehen.

3)    Diese Bestimmungen gelten voll umfänglich für alle eingesetzten Mitarbeiter von "doubleSlash".

§17 Allgemeines

1)    Sollte eine Bestimmung des Rahmenvertrags oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.

2)    Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung eines Vertragsbestandteils beinhalten, sowie besondere Garantiezusagen und Abmachungen, sind schriftlich niederzulegen. Werden Erklärungen der vorgenannten Art von Vertretern oder Hilfspersonen von "doubleSlash" abgegeben, sind sie für "doubleSlash" nur dann verbindlich, wenn die Geschäftsführung der "doubleSlash" hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.

3)    Der Kunde darf Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der "doubleSlash" an Dritte abtreten. "doubleSlash" ist berechtigt, den Vertrag insgesamt oder einzelne Leistungen auf mit ihr verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG abzutreten.

4)    Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

5)    Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz der "doubleSlash" als Gerichtsstand vereinbart. "doubleSlash" ist unbeschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Kunden zuständig ist.

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Joan Steidle
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